Kanzlei Grigat & Krüger
Die Anwaltskanzlei für Corona-Hilfen

Wir helfen bei Widerspruch/Klage
gegen Schlussbescheide

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV für den Förderzeitraum Januar-Juni 2022 beantragen
Antragsfrist bis 15. Juni 2022

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Rundum professioneller Rechtsbeistand bei allen Corona-Hilfen

Überblick über die Corona-Hilfen

Überbrückungshilfe IV kann ab sofort
für den Zeitraum Januar - Juni 2022 beantragt werden!

Änderungsanträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus bei bereits beschiedenen Verfahren bis zum 31.05.2022 möglich

Überbrückungshilfe III Plus

Förderzeitraum: Juli – Dezember 2021
Verlängerte Antragsfrist nur für Änderungsanträge, wenn ein Bescheid bis zum 31.03.2022 vorlag: 31. Mai 2022

  • Ab einem Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 kann für den jeweiligen Monat im Zeitraum zwischen Juli 2021 bis Dezember 2021 ein Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden.
  • Die Höhe der erstattungsfähigen Beträge richtet sich nach den angefallenen Fixkosten im jeweiligen Fördermonat sowie dem prozentualen Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019.
  • Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2022  gestellt werden, wenn bereits ein Bescheid ergangen ist (Antragsfrist verlängert!)
  • Die Frist für Erstanträge ist am 30.04.2022 abgelaufen!
  • ACHTUNG: Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 (Frist verlängert) ist die Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung ist die Überbrückungshilfe III Plus zurückzuzahlen.

Überbrückungshilfe IV

Förderzeitraum: Januar – Juni 2022
Antragsfrist: 15. Juni 2022

  • Ab einem Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 kann für den jeweiligen Monat im Zeitraum zwischen Januar 2022 bis Juni 2022 ein Anspruch auf Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden.
  • Die Höhe der erstattungsfähigen Beträge richtet sich nach den angefallenen Fixkosten im jeweiligen Fördermonat sowie dem prozentualen Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019.
  • Erst- und Änderungsanträge können bis zum 30. April 2022  gestellt werden
  • Abschlagzahlungen werden zunächst in Höhe der Hälfte der beantragten Förderung gewährt
  • ACHTUNG: Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 ist die Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung ist die Überbrückungshilfe IV zurückzuzahlen.
 

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE I - abgelaufen


Novemberhilfe - abgelaufen


Dezemberhilfe - abgelaufen


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II - abgelaufen


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III - abgelaufen


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III Plus - abgelaufen

ACHTUNG: Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 (Frist verlängert) sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I – III Plus sowie für die November- und Dezemberhilfe durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung sind die Hilfen in der gesamten Höhe zurückzuzahlen.

Ihre wichtigsten Fragen rund um die Corona-Hilfen

Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30% sind antragsberechtigt.
 

KLEINE UND MITTELSTÄNDISCHE UNTERNEHMEN

Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und unabhängig von ihrer Rechtsfom, welche die Förderbedingungen erfüllen

SOLO-
SELBSTSTÄNDIGE

Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb

GEMEINNÜTZIGE UNTERNEHMEN

Gemeinnützig tätige Unternehmen, die dauerhaft wirtschaftlich beschäftigt sind.

Erstattet werden, abhängig vom Umsatzeinbruch im jeweiligen Monat, 40%, 60% oder 100% der betrieblichen Fixkosten, die im jeweiligen Monat angefallen sind, sofern diese Fixkosten fortlaufend, nicht einseitig veränderbar und vertraglich vor dem 1. Januar 2021 (Überbrückungshilfe III)  bzw. vor dem 1. Juli 2021 (Überbrückungshilfe III Plus) oder hoheitlich begründet worden sind.

  • Bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30% und <50% werden bis zu 40% der Kosten erstattet
  • Bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50% und <70% werden bis zu 60% der Kosten erstattet
  • Bei einem Umsatzeinbruch ≥ 70% werden bis zu 100% der Kosten erstattet (im Rahmen der Überbrückungshilfe IV 90%)
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% innerhalb der Förderzeiträume werden in Abhängigkeit der Höhe des Umsatzeinbruchs zusätzlich Aufschläge (sog. Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe gewährt (im Rahmen der Überbrückungshilfe IV gelten verbesserte Eigenkapitalförderungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie für Unternehmen, die durch Absage von Weihnachtsmärkten betroffen sind)
  • Die maximale Fördersumme beträgt 10.000.000 € pro Fördermonat
  • Mietkosten, Pachten und Grundsteuern
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Handelsrechtliche Abschreibungen
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
  • Instandhaltungs-, Wartungs- und Einlagerungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Elektrizitäts-, Heizungs-, Wasser- und Reinigungskosten
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren,
  • Gebühren für Abonnements und Versicherungen sowie feste betriebliche Ausgaben (z.B. Telefon, Internet, Kontoführungsgebühren, Kosten der Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kosten für die Jahresabschlusserstellung)
  • Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind (pauschal 20 % der Fiksoten), Kosten für Auszubildende
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Marketing- und Werbekosten
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen
  • Investitionen in Digitalisierung in Höhe von bis zu insgesamt 20.000€, abhängig von der beantragten Überbrückungshilfe
  • NEU bei der Überbrückungshilfe III Plus: Kosten, die ein Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen hat, bis zu 20.000 € pro Fördermonat
  • NEU bei der Überbrückungshilfe III Plus: Statt der Personalkostenpauschale können die Personalkosten mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurück holen oder neu einstellen
  • Achtung: Bei der Überbrückungshilfe IV sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung nicht mehr begünstigt und werden nicht gefödert
  • Sobald der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt wurde, erfolgt regelmäßig eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% der gewährten Förderung. Maximal umfasst die Abschlagszahlung 100.000 € pro Fördermonat
  • Sobald der Antrag vollumfänglich bewilligt wurde, wird der restliche Betrag an das angegebene Konto überwiesen. 
  • Der Antrag auf die jeweilige Überbrückungshilfe wird digital erstellt und eingereicht. Das Verfahren besteht aus zwei Stufen und kann nicht vom Unternehmen selbst gestellt werden.
  • Nur Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer dürfen das Antragsverfahren durchführen.
  1. Nach Ihrer Kontaktaufnahme mit uns setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, übersenden Ihnen per E-Mail die für die Auftragserteilung notwendigen Mandatsunterlagen und die für die Corona Hilfen erforderlichen Anforderungslisten.
  2. Nach Beauftragung und Rückerhalt der Anforderungslisten und der angeforderten Nachweise und Angaben prüfen wir Ihre Antragsberechtigung und bereiten den Antrag in enger Abstimmung und Kooperation mit Ihnen vor, um so eine bestmögliche Förderung für Sie zu erreichen.
  3. In einem nächsten Schritt prüfen Sie den vorbereiteten Antrag und versichern deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
  4. Wir laden dann den Antrag auf der IT-Plattform als prüfende Dritte hoch und begleiten für Sie das weitere Antragsverfahren.
  5. Wir übernehmen die weitere Korrespondenz mit der Bewilligungsstelle bei Nachfragen und prüfen die erlassenen Bescheide sowie die Abschlagzahlungen und Endzahlungen.

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Die Anwaltskanzlei an Ihrer Seite

Vertrauen Sie dem spezialisierten Team der Anwaltskanzlei Grigat & Krüger als Ihrem seriösen und zuverlässigen Partner!

Bundesweit haben wir bislang mehrere hundert Unternehmen aller Branchen im Rahmen der Corona-Hilfen erfolgreich beraten und vertreten.

Wir stehen Ihnen in allen Rechts- und Steuerfragen rund um die Corona-Krise zur Seite:

schnell, digital, kompetent und stets persönlich.

Wir unterstützen Sie, insbesondere bei der Antragstellung von Überbrückungshilfen, Neustarthilfe, Kurzarbeitergeld, Darlehen bei der NRW-Bank oder KfW-Förderbank sowie bei der Reduzierung Ihrer Steuerlast.

Wir helfen Ihnen außerdem bei Klageverfahren gegen Schlussbescheide und führen die erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren für Sie.

Zudem beraten wir Sie umfassend in allen arbeits-, wirtschafts- und datenschutzrechtlichen Fragen, damit Ihre coronabedingten Sofortmaßnahmen rechtssicher umgesetzt werden können.

 

Unsere Erfolge in Zahlen

  • Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV: über 2500 Anträge und Beratungen
  • November und Dezemberhilfe: über 400 Anträge und Beratungen
  • bislang erreichtes Fördervolumen: cirka 8.750.000 €
  • Erfolgsquote: circa 98 % 

Rechtsanwältin Nicole Grigat, LL.M.

Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Frau Grigat, LL.M. ist Inhaberin einer Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung. Fundierte und schnelle Beratung in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen ist ihr Tagesgeschäft.

Rechtsanwalt Gunnar Krüger

Fachanwalt für Steuerrecht

Herr Krüger ist Inhaber einer Anwaltskanzlei und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen des Mittelstandes. 

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