ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV für den Förderzeitraum Januar-Juni 2022 beantragen
Antragsfrist bis 15. Juni 2022
ACHTUNG: Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 (Frist verlängert) sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I – III Plus sowie für die November- und Dezemberhilfe durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung sind die Hilfen in der gesamten Höhe zurückzuzahlen.
Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30% sind antragsberechtigt.
Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und unabhängig von ihrer Rechtsfom, welche die Förderbedingungen erfüllen
Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb
Gemeinnützig tätige Unternehmen, die dauerhaft wirtschaftlich beschäftigt sind.
Erstattet werden, abhängig vom Umsatzeinbruch im jeweiligen Monat, 40%, 60% oder 100% der betrieblichen Fixkosten, die im jeweiligen Monat angefallen sind, sofern diese Fixkosten fortlaufend, nicht einseitig veränderbar und vertraglich vor dem 1. Januar 2021 (Überbrückungshilfe III) bzw. vor dem 1. Juli 2021 (Überbrückungshilfe III Plus) oder hoheitlich begründet worden sind.
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Wir unterstützen Sie, insbesondere bei der Antragstellung von Überbrückungshilfen, Neustarthilfe, Kurzarbeitergeld, Darlehen bei der NRW-Bank oder KfW-Förderbank sowie bei der Reduzierung Ihrer Steuerlast.
Wir helfen Ihnen außerdem bei Klageverfahren gegen Schlussbescheide und führen die erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren für Sie.
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Frau Grigat, LL.M. ist Inhaberin einer Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung. Fundierte und schnelle Beratung in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen ist ihr Tagesgeschäft.
Herr Krüger ist Inhaber einer Anwaltskanzlei und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen des Mittelstandes.
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