Rundum professioneller Rechtsbeistand bei allen Corona-Hilfen

Überblick über die Corona-Hilfen

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE I - Schlussabrechnung bis 30.06.2023


Novemberhilfe - Schlussabrechnung bis 30.06.2023


Dezemberhilfe - Schlussabrechnung bis 30.06.2023


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II - Schlussabrechnung bis 30.06.2023


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III - Schlussabrechnung bis 30.06.2023


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III Plus - Schlussabrechnung bis 30.06.2023


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV - Schlussabrechnung bis 30.06.2023

ACHTUNG: Spätestens bis zum 30.06.2023 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I – IV sowie für die November- und Dezemberhilfe und die Neustarthilfen durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller zu erstellen und über das elektronische Portal einzureichen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Hilfen in der gesamten Höhe zurückzuzahlen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit der Anwaltskanzlei G & K auf!


Wir erstellen für Sie als Prüfender Dritter Ihre Schlussabrechnung –

schnell und zuverlässig! 

Ihre Fragen zur Schlussabrechnung

Sie haben erfolgreich einen bzw. mehrere Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe / Neustarthilfe / Novemberhilfe / Dezemberhilfe) über die Kanzlei Grigat & Krüger oder einen anderen Prüfenden Dritten oder selber gestellt?

Diese Anträge wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nun sind der Bewilligungsstelle die konkreten und belegbaren Zahlen mitzuteilen. Nach Prüfung dieser Zahlen wird in einem Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgelegt. Hierbei kann es dann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung kommen.

Achtung: Die Schlussabrechnung ist zwingend bis zum 30.06.2023 über das digitale Antragsportal einzureichen. Wird diese Frist versäumt oder keine Schlussabrechnung eingereicht, ist die gewährte Hilfe vollständig zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnung zu den einzelnen Hilfen können nur gebündelt über einen Prüfenden Dritten abgegeben werden. So sind die Überbrückungshilfen I – III und die November-/Dezemberhilfe
im Rahmen des sog. Paket 1, die Überbrückungshilfe III Plus – IV im Rahmen des sog. Paket 2 abzugeben.

Wichtig: Ein Paket kann jeweils nur von einem (!) Prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Sofern die Hilfen in der Vergangenheit über verschiedene Prüfende Dritte beantragt wurden, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem Prüfenden Dritten durchzuführen. Hierbei ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit für den Antrag über einen „Wechsel des Prüfenden Dritten“ mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Zur Prüfung und Erstellung der Schlussabrechnung sind u. a. folgende Unterlagen beizubringen:

  • Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2019, 2020 (und, soweit bereits vorliegend, 2021 und 2022)  
  • Jahresabschluss 2019 (und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020 und 2021)  
  • Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020 und 2021)  
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und, falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020 und 2021)  
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahres 2019, 2020, 2021, 222  
  • BWA/Summen- und Saldenliste der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022  
  • Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden sonstige anzurechnende Leistungen aus anderen Förderprogrammen gewährt wurden   Darüber hinaus ist in entsprechender Nachweis zu erbringen, wenn Ihr Unternehmen von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister betroffen ist.
  • Sofern in der Überbrückungshilfe III , III Plus und/oder IV Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht wurden, muss eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben abgegeben werden, deren Plausibilität der Prüfende Dritte zu bestätigen hat.

Die Bewilligungsstellen dürfen außerdem weitere Nachweise zur Überprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern sowie im Einzelfall eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen.

Unser Service für Sie

Die Kanzlei Grigat & Krüger verfügt über große Erfahrung in der Beantragung von Corona-Fördergeldern. Ebenso zuverlässig helfen wir Ihnen bei der Schlussabrechnung!


Wir übernehmen für Sie:
Beantragung und Durchführung eines Mandatswechsels, sofern Sie die Antragstellung nicht bereits über uns vorgenommen haben.
Rechtssichere Beratung
Prüfung aller benötigten Unterlagen
Fristgerechte Erstellung und Einreichung der Schlussabrechnung
Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bei Rückfragen

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Die Anwaltskanzlei an Ihrer Seite

Vertrauen Sie dem spezialisierten Team der Anwaltskanzlei Grigat & Krüger als Ihrem seriösen und zuverlässigen Partner!

Bundesweit haben wir bislang mehrere hundert Unternehmen aller Branchen im Rahmen der Corona-Hilfen erfolgreich beraten und vertreten.

Wir stehen Ihnen in allen Rechts- und Steuerfragen rund um die Corona-Krise zur Seite:

schnell, digital, kompetent und stets persönlich.

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Bundesweit haben wir bislang mehrere hundert Unternehmen aller Branchen im Rahmen der Corona-Hilfen erfolgreich beraten und vertreten.

Wir stehen Ihnen in allen Rechts- und Steuerfragen rund um die Corona-Krise zur Seite:

schnell, digital, kompetent und stets persönlich.

Wir unterstützen Sie, insbesondere bei der Antragstellung von Überbrückungshilfen, Neustarthilfe, Kurzarbeitergeld, Darlehen bei der NRW-Bank oder KfW-Förderbank sowie bei der Reduzierung Ihrer Steuerlast.

Wir helfen Ihnen außerdem bei Klageverfahren gegen Schlussbescheide und führen die erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren für Sie.

Zudem beraten wir Sie umfassend in allen arbeits-, wirtschafts- und datenschutzrechtlichen Fragen, damit Ihre coronabedingten Sofortmaßnahmen rechtssicher umgesetzt werden können.

Unsere Erfolge in Zahlen

  • Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV: über 2500 Anträge und Beratungen
  • November und Dezemberhilfe: über 400 Anträge und Beratungen
  • bislang erreichtes Fördervolumen: cirka 8.750.000 €
  • Erfolgsquote: circa 98 % 

Rechtsanwältin Nicole Grigat, LL.M.

Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Frau Grigat, LL.M. ist Inhaberin einer Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung. Fundierte und schnelle Beratung in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen ist ihr Tagesgeschäft.

Rechtsanwalt Gunnar Krüger

Fachanwalt für Steuerrecht

Herr Krüger ist Inhaber einer Anwaltskanzlei und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen des Mittelstandes. 

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