ACHTUNG: Spätestens bis zum 30.06.2023 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I – IV sowie für die November- und Dezemberhilfe und die Neustarthilfen durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller zu erstellen und über das elektronische Portal einzureichen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Hilfen in der gesamten Höhe zurückzuzahlen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit der Anwaltskanzlei G & K auf!
Wir erstellen für Sie als Prüfender Dritter Ihre Schlussabrechnung –
schnell und zuverlässig!
Sie haben erfolgreich einen bzw. mehrere Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe / Neustarthilfe / Novemberhilfe / Dezemberhilfe) über die Kanzlei Grigat & Krüger oder einen anderen Prüfenden Dritten oder selber gestellt?
Diese Anträge wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nun sind der Bewilligungsstelle die konkreten und belegbaren Zahlen mitzuteilen. Nach Prüfung dieser Zahlen wird in einem Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgelegt. Hierbei kann es dann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung kommen.
Achtung: Die Schlussabrechnung ist zwingend bis zum 30.06.2023 über das digitale Antragsportal einzureichen. Wird diese Frist versäumt oder keine Schlussabrechnung eingereicht, ist die gewährte Hilfe vollständig zurückzuzahlen.
Die Schlussabrechnung zu den einzelnen Hilfen können nur gebündelt über einen Prüfenden Dritten abgegeben werden. So sind die Überbrückungshilfen I – III und die November-/Dezemberhilfe
im Rahmen des sog. Paket 1, die Überbrückungshilfe III Plus – IV im Rahmen des sog. Paket 2 abzugeben.
Wichtig: Ein Paket kann jeweils nur von einem (!) Prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Sofern die Hilfen in der Vergangenheit über verschiedene Prüfende Dritte beantragt wurden, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem Prüfenden Dritten durchzuführen. Hierbei ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit für den Antrag über einen „Wechsel des Prüfenden Dritten“ mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Die Bewilligungsstellen dürfen außerdem weitere Nachweise zur Überprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern sowie im Einzelfall eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen.
Die Kanzlei Grigat & Krüger verfügt über große Erfahrung in der Beantragung von Corona-Fördergeldern. Ebenso zuverlässig helfen wir Ihnen bei der Schlussabrechnung!
Vertrauen Sie dem spezialisierten Team der Anwaltskanzlei Grigat & Krüger als Ihrem seriösen und zuverlässigen Partner!
Bundesweit haben wir bislang mehrere hundert Unternehmen aller Branchen im Rahmen der Corona-Hilfen erfolgreich beraten und vertreten.
Wir stehen Ihnen in allen Rechts- und Steuerfragen rund um die Corona-Krise zur Seite:
schnell, digital, kompetent und stets persönlich.
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Wir unterstützen Sie, insbesondere bei der Antragstellung von Überbrückungshilfen, Neustarthilfe, Kurzarbeitergeld, Darlehen bei der NRW-Bank oder KfW-Förderbank sowie bei der Reduzierung Ihrer Steuerlast.
Wir helfen Ihnen außerdem bei Klageverfahren gegen Schlussbescheide und führen die erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren für Sie.
Zudem beraten wir Sie umfassend in allen arbeits-, wirtschafts- und datenschutzrechtlichen Fragen, damit Ihre coronabedingten Sofortmaßnahmen rechtssicher umgesetzt werden können.
Frau Grigat, LL.M. ist Inhaberin einer Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung. Fundierte und schnelle Beratung in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen ist ihr Tagesgeschäft.
Herr Krüger ist Inhaber einer Anwaltskanzlei und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen des Mittelstandes.
© 2022 Kanzlei Grigat & Krüger